Was gehört nicht in die Toilette

Verstopfungsgefahr

Immer wieder haben die Mitarbeiter*innen des AZV Parthe mit Verstopfungen von Pumpen und Rohrleitungen zu tun. Ärgerlich, wenn diese zu Rückstau in Grundstücksentwässerungsanlagen führen. Noch ärgerlich, wenn diese vermeidbar sind! Oft sind Reste von sogenannten Feuchttüchern oder anderen Pflegetüchern die Ursache für die Verstopfungen. Feuchttücher gehören nicht in die Toilette! Durch ihre Reißfestigkeit führen sie zu massiven Störungen in den Abwasseranlagen. 

Aber das muss nicht sein! Wenn jeder Nutzer der Abwasseranlage sich an einfache Regeln hält und die Abwasseranlage nicht als erweiterten Mülleimer ansieht, dann sind solche ärgerlichen und vor allem kostenträchtigen Störungen zu vermeiden. Feststoffe aller Art sind einfacher und ökologischer direkt in den für ihre Entsorgung gedachten Müllbehälter zu entsorgen und nicht in das Kanalnetz einzubringen. Wir möchten alle Anschlussnehmer daher dringend darauf hinweisen, dass keine Stoffe oder Abfälle in die Abwasseranlagen zu entsorgen sind.

Anbei hier auszugsweise § 6 Abs. 1 und 2 der Abwassersatzung des AZV Parthe:

„1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlage angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können oder die den in der öffentlichen Abwasseranlage arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

2) Insbesondere sind ausgeschlossen:

 a) Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z. B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalte, Schlempe, Trub, Trester und hefeartige Rückstände, Schlamm-, Haut- und Lederabfälle.“

Stellt der AZV Parthe den Verursacher solcher Störungen fest, kann er gemäß § 20 Abs.2 seiner Abwassersatzung entsprechenden Schadenersatz verlangen- soweit muss es nicht kommen!