Betrieb von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben

Im Verbandsgebiet werden derzeit 277 vollbiologische Kleinkläranlagen und 118 abflusslose Gruben zur dezentralen Abwasserentsorgung für Wohngrundstücke genutzt. Für deren Betrieb gelten unter Anderem die Kleinkläranlagen-Verordnung und die Abwassersatzung des AZV Parthe. Die Selbstüberwachung und die Wartung der dezentralen Anlagen obliegen dem jeweiligen Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigtem (Überlassungspflichtige/r). Rückstände aus den Kleinkläranlagen (Klärschlamm) oder das in den abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser (sog. Fäkalwasser) sind dem AZV Parthe vollständig zu überlassen. Die Betriebsführung wird durch den AZV Parthe überwacht.

Zur Selbstüberwachung und zum Nachweis des fachgerechten Betriebs ist ein Betriebstagebuch (siehe unten) zu führen. Die Wartung ist nach den Herstellervorgaben, den Festlegungen in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der wasserrechtlichen Genehmigung durchzuführen.

Wird die Wartung und ordnungsgemäße Schlammentnahme oder die regelgerechte Entnahme des gesammelten Abwassers nicht nachgewiesen, wird für das Grundstück eine Abwasserabgabe erhoben (Kleineinleiterabgabe (siehe unten)). Diese wird vom Freistaat Sachsen zunächst an den AZV Parthe berechnet, der AZV wälzt die Abgabe dann auf die Verursacher ab.

Ansprechpartner beim AZV Parthe: Herr Hausberger, Telefon: 034291-43949 oder Herr Weigel, Tel. 034291-43948

E-Mail: hausberger (at) azv-parthe.de oder weigel (at) azv-parthe.de

 

Betriebstagebuch

In dem Betriebstagebuch sind die erforderlichen Unterlagen über folgende Sachverhalte zu sammeln und aufzubewahren:

    1. Einbau der Anlage,
    2. wasserrechtliche Erlaubnis, sonstige Zulassung oder wasserrechtliche Entscheidung bei Kleinkläranlagen, die direkt einleiten,
    3. Anschlussgenehmigung für die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation bei Kleinkläranlagen, die indirekt einleiten,
    4. durchgeführte Selbstüberwachung, insbesondere Datum und Uhrzeit, festgestellte Mängel und Betriebsstörungen,
    5. durchgeführte Wartungen, insbesondere Wartungsprotokolle des Wartungsbetriebs,
    6. durchgeführte Mängelbeseitigungen,
    7. durchgeführte Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung der abflusslosen Gruben, einschließlich Dokumentation der entsorgten Schlammmenge, sowie
  • durchgeführte Überwachungen und deren Ergebnisse durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen oder seinen Beauftragten

Abwasserabgabe für Kleineinleitungen

Für die Einleitung von Abwasser in Gewässer (dazu zählt auch das Grundwasser) wird nach Abwasserabgabengesetz des Bundes und nach Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz eine Abgabe erhoben. Für sogenannte Kleineinleitungen (einzelne Einleitungen unter 8 m³ pro Tag oder unter 50 Einwohnergleichwerten) wird anstelle der einzelnen Grundstückseigentümer die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft (hier: der AZV Parthe) zur Abwasserabgabe herangezogen. Der AZV Parthe hat die Verpflichtung, auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung („Abwälzungssatzung“) diese Abwasserabgabe wieder auf die Verursacher abzuwälzen.

Grundsätzlich werden alle Direkteinleiter, für die die o.g. Kriterien zutreffen, zur Abwasserabgabe herangezogen. Das Abwasserabgabegesetz vereinfacht die Bemessung und legt fest, dass die Hälfte aller nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner grundsätzlich zur Kleineinleiterabgabe herangezogen wird. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Abwassererzeuger, die ihr Abwasser ganz oder teilweise in abflusslosen Gruben sammeln.

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz bietet die Möglichkeit, sich von der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen befreien zu lassen, wenn

  • das Schmutzwasser in einer Kläranlage nach allgemein anerkannten Regeln der Technik (also in einer vollbiologisch reinigenden Kläranlage) gereinigt wird und
  • die fachgerechte Schlammentsorgung sichergestellt wird oder
  • bei abflusslosen Sammelgruben bestimmte jährliche Mindestmengen entsorgt wurden.

Der Nachweis erfolgt über die Vorlage der Wartungsberichte (diese sind dem AZV Parthe jeweils unaufgefordert direkt nach der Wartung zu übergeben) und durch die über den AZV Parthe entsorgten Fäkalwassermengen aus abflusslosen Gruben.

Der jährliche Abgabesatz beträgt nach aktueller Gesetzeslage 50% des Abgabesatzes in Höhe von 35,79 € pro gemeldeten Einwohner (Hauptwohnsitz, Stichtag 30.06. des Veranlagungsjahres) und Jahr auf dem betreffenden Grundstück zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 20,- € pro Grundstück. Bei 3 Einwohnern sind dies zum Beispiel 73,69 €/ Jahr.

Weitere Informationen zur Abwassergabe des Freistaates Sachsen finden Sie hier: Abwasserabgabe.